Während der Corona-Krise und als Teil der derzeitigen Entlastungspakete hat der Gesetzgeber Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt, ihre Mitarbeiter durch Bonuszahlungen finanziell zu unterstützen. Da diese Prämien steuerfrei sind, müssen sie in der Steuererklärung nicht angegeben werden.
Corona-Prämie und Pflege-Bonus
Mit dem Jahr 2020, dem ersten Jahr der Pandemie, wurde die sogenannte Corona-Prämie ermöglicht. Sie erlaubte es Arbeitgebern, ihren Angestellten einmalig eine steuerfreie Bonus-Zahlung von bis zu 1.500 Euro auszuzahlen. Auch Sozialabgaben fielen darauf nicht an. Die Zahlung konnte als Gesamtsumme oder auch in mehreren Raten erfolgen. Bis zum 31. März 2022 war diese Sonderzahlung möglich.
Eine zusätzliche Prämie, der sogenannte Pflege-Bonus, wurde für Pflegekräfte eingeführt, um deren außergewöhnlichen Einsatz während der Corona-Pandemie finanziell anzuerkennen. Dieser steuerfreie Bonus von bis zu 4.500 Euro kann unter bestimmten Umständen noch bis zum 31. Mai 2023 vom Arbeitgeber ausgezahlt werden.
Da Corona-Prämie und Pflege-Bonus steuerfrei sind, müssen sie nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Inflationsprämie
Unter dem Eindruck der steigenden Preise im Jahr 2022 wurde die Inflationsausgleichsprämie ermöglicht. Seit dem 26. Oktober 2022 und bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einmalig bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen. Die Zahlung kann in voller Summe oder gestückelt erfolgen.
Als steuerfreier Bonus muss auch die Inflationsprämie in der Steuererklärung nicht angegeben werden.
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