Die Bundesregierung hat in den vergangenen Monaten zahlreiche Maßnahmen beschlossen, um die Belastungen durch die Energiepreisentwicklung zu mindern. Dazu gehört auch die Energiepreispauschale (EPP), auf die unter anderem Arbeitnehmer, Rentner und Studierende Anspruch haben. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Wer erhält die Energiepreispauschale (EPP)?
Anspruch haben
- Personen, die im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieben, aus selbständiger Arbeit oder als Arbeitnehmer bezogen haben. Dazu gehören auch Minijobber, ehrenamtliche Übungsleiter oder Betreuer und Freiwillige im Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst. Auch Arbeitnehmer in einem aktiven Dienstverhältnis, die Einkommensersatzleistungen bezogen haben (wie etwa Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld), erhalten die Energiepreispauschale.
- Seniorinnen und Senioren, die zum 1.12.2022 Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge haben. Ob die Rente befristet oder unbefristet ist, spielt keine Rolle. Eingeschlossen sind somit Bezieher von Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Erhält man mehrere Renten, wird die Pauschale nur einmalig ausgezahlt.
- Studierende und Fachschüler, die zum 1.12.2022 an einer deutschen Hochschule immatrikuliert oder an einer Berufsschule angemeldet waren.
Wie hoch ist die EPP?
Studierende erhalten eine einmalige Auszahlung von 200 Euro.
Alle anderen Berechtigten erhalten 300 Euro.
Muss die EPP versteuert werden?
Ja, die Energiepreispauschale muss in der Regel versteuert werden und unterliegt deinem persönlichen Steuersatz. Bei Arbeitnehmern erfolgt die Versteuerung bereits durch den Arbeitgeber.
Unversteuert bleibt die Auszahlung hingegen, wenn du ausschließlich einem Minijob nachgehst. Auch als Studierender erhältst du die Zahlung steuerfrei.
Wie wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?
Als Arbeitnehmer hast du die EPP in der Regel bereits mit dem Septembergehalt 2022 erhalten. Ob du sie bekommen hast, erkennst du auch anhand des Großbuchstabens E auf deiner Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022.
Rentnern wird die Pauschale im Dezember 2022 über die Rentenzahlstellen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf das Bankkonto, auf das auch deine regelmäßigen Rentenzahlungen erfolgen. Wenn du erst Ende Dezember das erste Mal eine Rente beziehst, wirst du die EPP im Januar 2023 erhalten.
Studierende müssen die EPP gesondert beantragen. Dafür wurde vom Bund und den Ländern eine Online-Plattform entwickelt. Dort findest du alles Wissenswerte zur Energiepauschale für Studierende und Fachschüler:
200 Euro Einmalzahlung für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler
Für andere berechtigte Personen erfolgt die Auszahlung der EPP gegebenenfalls über die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn du im September 2022 nicht gearbeitet hast oder nur einen Minijob hattest. In diesem Fall reichst du einfach die Steuererklärung für das Jahr 2022 ein. Das Finanzamt wird die Pauschale automatisch berücksichtigen. Die Auszahlung erfolgt dann gegebenenfalls durch das Finanzamt auf dein Konto, sobald der Einkommensteuerbescheid festgesetzt wurde. Ein gesonderter Antrag ist also nicht erforderlich - reiche einfach deine Steuererklärung ein. Das geht natürlich auch mit Taxfix!
Bitte beachte: Die Taxfix-App kann bestimmte Steuerfälle derzeit leider noch nicht abbilden - dazu gehören Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieben und Selbständigkeit sowie Beamtenpensionen. Wenn das auf dich zutrifft, findest du weitere Informationen zur EPP und den Modalitäten der Auszahlung u.a. auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums.
Muss die Energiepreispauschale in der Steuererklärung angegeben werden?
Als Arbeitnehmer oder Rentner musst du die EPP nicht gesondert in der Steuererklärung 2022 erfassen. Sie ist bereits Teil deiner Lohnsteuerbescheinigung oder deiner bezogenen Gesamtrente, deren Werte du über die Rentenbezugsmitteilung angibst. Ein gesondertes Feld für die Energiepreispauschale gibt es in der Steuererklärung somit nicht.
Studierende erhalten die Energiepreispauschale von 200 Euro erst im Jahr 2023. Da diese Zahlung steuerfrei ist, muss sie in der Steuererklärung 2023 (ab 2024 einzureichen) nicht angegeben werden.
Wenn du die EPP erst mit der Abgabe der Steuererklärung 2022 im Jahr 2023 erhältst, musst du sie in der Steuererklärung für 2023 nicht angeben, da die Versteuerung bereits mit der Erklärung 2022 erfolgt.
Wird die EPP in der Berechnung der Taxfix-App berücksichtigt?
Als Arbeitnehmer oder Rentner hast du im Monat der Auszahlung der EPP mehr Geld erhalten. Die Pauschale ist Teil deines Gehalts oder deiner Rente und wird darüber in der Taxfix-App erfasst und im Steuerergebnis berücksichtigt. Separat ausgewiesen wird sie in der Berechnung jedoch nicht.
Wenn du die Pauschale erst durch Abgabe deiner Steuererklärung 2022 beantragst, wird sie automatisch von deinem Finanzamt berücksichtigt und ausgezahlt. Informationen dazu wirst du auf deinem Steuerbescheid finden, den du vom Finanzamt erhältst. In der Berechnung der Taxfix-App wird die EPP in diesen Fällen ebenfalls berücksichtigt, wenn du entsprechende Angaben in der App machst.