Angaben zu Kindern kannst du in der Taxfix-App in der Kategorie “Kinder” erfassen. Diese Kategorie erscheint jedoch nur, wenn zu Beginn deiner Steuererklärung im Bereich "Über dich" angibst, dass du Kinder hast.
Bitte denke daran, dass ab dem Steuerjahr 2023 die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer ID) deines Kindes eine verpflichtende Angabe ist.
Die Betreuung deines Kindes im Wechselmodell kannst du dabei folgendermaßen angeben:
Bestimme die Wohnsituation deines Kindes
Erfasse die grundlegende Wohnsituation deines Kindes mit der Frage “Wo hat dein Kind gelebt?”. Erfasse anschließend weitere Details der Wohnsituation deines Kindes. Dazu gehören:
- die Angabe, ob dein Kind im In- oder Ausland gelebt hat .
- der Zeitraum, in dem dein Kind dort jeweils gelebt hat. Wenn das Wechselmodell das ganze Jahr über Bestand hatte, kann der Zeitraum jeweils das gesamte Jahr abdecken (vom 01.01. bis 31.12.).
- die Adressen, an dem dein Kind gelebt hat.
- die Anzahl der Haushalte bei der Frage über die Haushaltszugehörigkeit.
Giltst du als alleinerziehend?
Wir fragen zudem, neben deinem Kind noch weitere erwachsene Personen mit euch im Haushalt gelebt haben. Mit dieser Frage überprüft unsere App, ob du steuerlich gesehen alleinerziehend bist. Hast du mit weiteren Erwachsenen zusammen gewohnt, kannst du dazu Details erfassen. Volljährige Kinder müssen an dieser Stelle nur angegeben werden, sofern für sie kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht.
Bezug von Kindergeld - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Wenn du den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten hast, besteht grundsätzlich ein Anspruch darauf für den Zeitraum, in dem du Kindergeld für dein Kind erhalten hast. Daher wird der genaue Zeitraum abgefragt, um diese steuerliche Entlastung korrekt zu berechnen.
Grundsätzlich kann der Entlastungsbetrag auch in Anspruch genommen werden, wenn das Kind nicht dauerhaft bei dir wohnt, beispielsweise aus Ausbildungszwecken oder wegen eines Studiums. Wichtig ist, dass das Kind bei dir gemeldet ist, es muss jedoch nicht der Hauptwohnsitz sein, damit der Entlastungsbetrag geltend gemacht werden kann.
Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat in der Regel derjenige alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Dies gilt auch dann, wenn das Kind im Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird.
Wenn das Kind annähernd gleichwertig betreut wird, können die Eltern untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll. Wenn die Eltern dies nicht bestimmen, bekommt ihn derjenige Elternteil, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.