Die Bundesregierung hatte Maßnahmen beschlossen, um die Belastungen durch die steigenden Energiepreise zu mindern. Eine davon ist die Energiepreispauschale (EPP). Hier erfährst du, wer Anspruch hatte und wie hoch sie ausfiel.
📌 Kurz & Knapp
- Die EPP ist eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro (für Studierende) bzw. 300 Euro (für andere Berechtigte).
- Sie musste meist versteuert werden – außer bei Minijobbern und Studierenden.
- Die Auszahlung erfolgte über Arbeitgeber, Rentenzahlstellen oder durch die Steuererklärung.
- Eine separate Angabe in der Steuererklärung war nicht erforderlich.
- Die EPP wurde in der Berechnung der Taxfix-App berücksichtigt – aber nicht separat ausgewiesen.
🚀 Dein Guide
- Wer hat Anspruch auf die EPP?
- Wie hoch ist die Pauschale?
- Muss ich die EPP versteuern?
- Wie erfolgt die Auszahlung?
- Muss ich die EPP in der Steuererklärung angeben?
- Wird die EPP in der Taxfix-App berücksichtigt?
Wer hat Anspruch auf die EPP?
Die Energiepreispauschale erhalten folgende Personen:
- Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieben, selbständiger Arbeit oder als Arbeitnehmer im Jahr 2022 – inklusive Minijobber, Übungsleiter, Betreuer, Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst.
- Rentner, die zum 1.12.2022 eine gesetzliche Rente oder Versorgungsbezüge bezogen haben.
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Studierende und Fachschüler, die zum 1.12.2022 an einer Hochschule oder Berufsschule in Deutschland gemeldet waren.
Wie hoch ist die Pauschale?
- Studierende: 200 Euro (steuerfrei)
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Alle anderen Berechtigten: 300 Euro (steuerpflichtig, je nach Steuersatz)
Muss ich die EPP versteuern?
- Ja, die Pauschale muss in den meisten Fällen versteuert werden.
- Ausnahme: Minijobber und Studierende erhalten die EPP steuerfrei.
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Bei Rentnern erfolgt die Besteuerung im Rahmen der Steuererklärung.
Wie erfolgt die Auszahlung?
- Arbeitnehmer: Arbeitnehmer erhielten die Energiepreispauschale (300 €) automatisch im September 2022 über den Arbeitgeber – eine nachträgliche Beantragung ist nicht möglich. (erkennbar an Großbuchstabe „E“ auf der Lohnsteuerbescheinigung).
- Rentner: Rentner erhielten die Energiepreispauschale (300 €) automatisch im Dezember 2022 über die Rentenzahlstelle (ggf. im Januar 2023 bei Rentenbeginn Ende Dezember) – eine spätere Beantragung ist nicht vorgesehen.
- Studierende: Der Antrag auf die steuerfreie Energiepreispauschale (200 €) für Studierende war nur bis zum 2. Oktober 2023 möglich.
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Andere Personen: Selbstständige und weitere Anspruchsgruppen konnten die Energiepreispauschale (300 €) über die Steuererklärung 2022 erhalten – eine separate Beantragung ist nicht mehr möglich.
Muss ich die EPP in der Steuererklärung angeben?
- Arbeitnehmer und Rentner: Nein. Die EPP ist bereits über die Lohnsteuerbescheinigung oder Rentenbezugsmitteilung erfasst.
- Studierende: Nein. Die steuerfreie EPP für Studierende muss nicht in der Steuererklärung 2023 angegeben werden.
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Andere Personen: Nein. Wird über die Abgabe der Steuererklärung 2022 automatisch berücksichtigt.
Wird die EPP in der Taxfix-App berücksichtigt?
- Ja, die EPP fließt in die Berechnung ein, wird aber nicht separat ausgewiesen.
- Wenn du sie bereits 2022 erhalten hast, ist sie Teil deines Lohns oder deiner Rente.
- Wenn du sie erst mit der Steuererklärung beantragst, wird sie automatisch vom Finanzamt erfasst und in der Berechnung berücksichtigt.
ℹ️ Bestimmte Steuerfälle werden von der Taxfix-App derzeit nicht unterstützt – darunter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb und Beamtenpensionen. Weitere Informationen findest du auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.
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